Kürzt eine Betriebsvereinbarung eine freiwillige Anwesenheitsprämie auch bei streikbedingten Fehltagen, so liegt darin keine verdeckte Streikbruchprämie, entschied das LAG Nürnberg. Zweck der Regelung sei die Honorierung geleisteter Arbeitszeit und nicht die Sanktionierung streikender Beschäftigter.