Freigestellte Betriebsratsmitglieder haben nach dem Ende der Freistellung laut einem Beschluss des LAG Niedersachsen Anspruch auf eine Vergütung entsprechend ihrer fiktiven beruflichen Entwicklung – so, wie sie sich ohne Betriebsratstätigkeit entwickelt hätten. Rückforderungen der Arbeitgeber sind nur begrenzt möglich.
Manche Unternehmen sind verpflichtet, einen Abfallbeauftragten zu bestellen. Dessen Aufgabe besteht darin, die Belegschaft in allen Angelegenheiten zu beraten, die für die Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung von Bedeutung sein können. Laut dem BAG kann der Arbeitgeber einen Abfallbeauftragten nicht einfach abberufen.