Das BAG hat Arbeitnehmern den Rücken gestärkt, die über virtuelle Optionsrechte am Unternehmen ihres Arbeitgebers verfügen. Die Bundesrichter urteilten, dass eine Klausel unwirksam sei, die den sofortigen Verfall von bereits ausübbaren („gevesteten“) virtuellen Optionsrechten im Falle einer Eigenkündigung vorsehe.