Der Kündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern ist besonders stark ausgeprägt. So darf laut dem LAG Hannover eine außerordentliche Änderungskündigung gegenüber einem Betriebsratsmitglied nicht vor der Rechtskraft einer gerichtlichen Zustimmungsersetzung ausgesprochen werden, ansonsten ist die Kündigung unwirksam.
Bevor ein Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht, muss er prüfen, ob dem betroffenen Beschäftigten ein anderer geeigneter Arbeitsplatz angeboten werden kann. Besteht eine Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung, ist grundsätzlich eine Änderungskündigung auszusprechen, bestätigte unlängst das ArbG Nordhausen.
Drohen Beschäftigte dem Arbeitgeber damit, den Betrieb zu verlassen, wenn er einen bestimmten Kollegen nicht rausschmeißt, rechtfertigt dieses Szenario allein keinen Rauswurf. Eine „Druckkündigung“ setzt vielmehr voraus, dass sich der Arbeitgeber im Vorfeld aktiv vor den Kollegen gestellt hat, um den aufgebauten Druck wieder abzuwenden.