Betriebsratsmitglieder, die gemeinsam mit anderen Beschäftigten eine Beschwerde unterzeichnen, sind bei der Beschlussfassung des Betriebsrats über die Berechtigung der Beschwerde ausgeschlossen. Dasselbe gilt laut Beschluss des LAG Nürnberg auch für die Abstimmung über die Einberufung einer Einigungsstelle.