Auch wenn der Gesetzgeber keinen Anspruch auf Ausstellung eines Zwischenzeugnisses vorgesehen hat, können Beschäftigte ein solches verlangen, wenn ein berechtigtes Interesse daran besteht. Liegt ein Zwischenzeugnis vor, so ist der Arbeitgeber bei der Ausstellung eines Abschlusszeugnisses an dessen Inhalt gebunden.