Die Erledigung von Betriebsratsarbeit genießt Priorität gegenüber der Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten. Dennoch müssen sich nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder abmelden, wenn sie während der Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben erledigen wollen. Das BAG sieht in der Abmeldepflicht keine unzulässige Gängelung.