Getreu dem Motto „Dienst ist Dienst und Schnaps ist Schnaps“ unterliegen Arbeitnehmer in ihrer Freizeit generell nicht den Weisungen ihres Arbeitgebers. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat jüngst das BAG gemacht, wonach in bestimmten Fällen eine Pflicht besteht, Nachrichten des Arbeitgebers auch in der Freizeit zu lesen.