Das Hessische LAG hat klargestellt, dass über die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte eines Betriebsratsmitgliedes im Urteilsverfahren zu entscheiden ist – auch dann, wenn der Anspruch auf das kollektive Behinderungsverbot aus § 78 BetrVG gestützt werde. Die Verfahrensart richte sich nach dem Arbeitsverhältnis.
Verstößt ein Betriebsratsmitglied gegen eine betriebsverfassungsrechtliche Pflicht, kann der Arbeitgeber auf diese Pflichtverletzung nicht mit einer Abmahnung reagieren. Tut er es dennoch, kann das Betriebsratsmitglied laut einem Beschluss des BAG die Entfernung der unzulässigen Abmahnung aus der Personalakte verlangen.