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Abmahnung

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Polemisch zugespitzte Kritik ist erlaubt: Abmahnung unwirksam
Bild: ©Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Pubmanhero

Die Freie Universität Berlin muss eine Abmahnung gegenüber einem ver.di-Mitglied aus der Personalakte entfernen. Das Gewerkschaftsmitglied hatte der Uni vorgeworfen, sich tarifwidrig und antidemokratisch zu verhalten und so den Aufstieg der AfD zu befördern. Die daraufhin erteilte Abmahnung war laut dem LAG Berlin-Brandenburg unwirksam.

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Betriebsratssitzung
Bild: ©Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Rawpixel

Im Mittelpunkt der betrieblichen Mitbestimmung steht die Betriebsratssitzung. Hier trifft der Betriebsrat alle grundlegenden Entscheidungen – einschließlich der Festlegung, in welchem Turnus die Sitzungen stattfinden.

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Richter und Justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus

Sachliche Kritik am Arbeitgeber ist von der Meinungsfreiheit gedeckt. Beschäftigte dürfen ihren Arbeitgeber kritisieren, solange sie nicht die Grenze zur Schmähkritik überschreiten und ihre Äußerungen einen wahren Tatsachenkern haben. Mit dieser Begründung hat das ArbG Berlin die Abmahnung eines ver.di-Mitgliedes für unzulässig erklärt.

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Ein Mann versucht einer Frau einen Klaps auf das Gesäß zu geben.
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Die Umsetzung eines Arbeitnehmers kann laut dem LAG Köln auch dann gerechtfertigt sein, wenn sich der zugrunde liegende Vorwurf – etwa wegen sexueller Belästigung – vor Gericht nicht eindeutig klären lässt. Entscheidend ist, dass die Maßnahme geeignet und verhältnismäßig ist, um z. B. betriebliche Konflikte zu entschärfen.

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Frau ist aufgebracht.
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Beschwert sich eine Arbeitnehmerin beim Betriebsrat über eine Abmahnung und bittet ihn um Unterstützung bei deren Entfernung, kann das Gremium nicht die Einigungsstelle einschalten. Laut dem LAG Berlin-Brandenburg ist die Einigungsstelle unzuständig, wenn die Beschwerde einen Rechtsanspruch zum Gegenstand hat.

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Schmähkritik gegenüber Arbeit­geber rechtfertigt Abmahnung
Bild: © Redaktionsbüro Schneider / gettyimages.de / photosvit

Beschäftigte dürfen ihren Arbeitgeber kritisieren, sofern die Kritik sachlich begründet ist. Auch eine zugespitzt und polemisch formulierte Kritik ist grundsätzlich vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt. Wird der Arbeitgeber hingegen herabgewürdigt und diffamiert, handelt es sich um unzulässige Schmähkritik, die eine Abmahnung rechtfertigt.

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Richter und Justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus

Niemand kann immer gleichbleibend gut arbeiten. So kommt es vor, dass Arbeitnehmer auch mal Fehler machen oder schwächere Leistungen abliefern, die das Arbeitsergebnis mindern. Juristen sprechen hier von einer „Schlechtleistung“. Eine einmalige Schlechtleistung ist laut dem ArbG Düsseldorf kein Grund für eine fristlose Kündigung.

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Anspruch auf Abmahnung des Vorgesetzten!
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Laut einem Urteil des LAG Baden-Württemberg kann ein schwerwiegendes Fehlverhalten eines Vorgesetzten, das die Arbeitsbedingungen eines Beschäftigten beeinträchtigt, zu einem Anspruch auf Abmahnung führen.

Mit einer Abmahnung rügt der Arbeitgeber das Fehlverhalten eines Beschäftigten. Die meisten Betroffenen empfinden eine Abmahnung in der Personalakte als Makel. Um diesen loszuwerden, kann es erforderlich sein, die Namen der Zeugen zu kennen, auf deren Aussagen die Abmahnung beruht.

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Ex-Mitarbeiter hält Karton mit seinem Büroeigentum in den Händen
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Hat ein aus dem Betrieb ausgeschiedener Arbeitnehmer Anspruch gegen seinen Ex-Arbeitgeber auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte? Das Thüringer LAG sagt nein. Es bestehe hierfür grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis. Ein solcher Anspruch könne nur ausnahmsweise gegeben sein. Wann, erfahren Sie hier.

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