Der Betriebsrat kann die Abberufung eines Ausbilders verlangen, wenn dieser seine Aufgaben vernachlässigt oder fachlich bzw. persönlich ungeeignet ist. Ein Abberufungsantrag muss belastbare und belegbare schwerwiegende Gründe enthalten. Ein einmaliger Vorfall oder subjektive Bewertungen reichen hierfür laut dem LAG Rheinland-Pfalz nicht.