Interne Schulungen für Beschäftigte, die über reine Arbeitsplatzunterweisungen hinausgehen, darf der Arbeitgeber nicht durchführen, ohne den Betriebsrat beteiligt zu haben. Tut er es dennoch, kann das Gremium weitere Schulungen wegen Verletzung seines Mitbestimmungsrechts aus § 98 BetrVG per einstweiliger Verfügung untersagen lassen.
Dass es zwischen den Betriebsparteien zu Konflikten kommt, liegt in der Natur der Sache. Auseinandersetzungen in der Sache gehören zum betrieblichen Alltag. Eine Meinungsverschiedenheit über die Notwendigkeit einer Betriebsratsschulung sollte sich trotz der unterschiedlichen Interessenlagen jedoch nicht zu einem Nebenkriegsschauplatz entwickeln.
Die Anforderungen an die Betriebsratsarbeit wachsen stetig. Die zu bewältigenden Themen sind umfangreich und komplex, sodass nur kompetente Betriebsratsmitglieder das Amt sachgerecht im Interesse der Beschäftigten ausüben können.
Die zulässige Schulungsteilnahme eines Betriebsratsmitgliedes steht und fällt mit der Frage der Erforderlichkeit, d. h., nur wenn im Rahmen der Schulungsveranstaltung Wissen vermittelt wird, das für die Betriebsratsarbeit „erforderlich“ ist, darf das Betriebsratsmitglied an der Veranstaltung teilnehmen und der Arbeitgeber muss die Kosten tragen. Es ist Sache des Betriebsrats, die Erforderlichkeit zu überprüfen.
Ihr Amt bringt es mit sich, dass Sie mit teilweise sehr abstrakten Begrifflichkeiten aus den unterschiedlichsten Bereichen konfrontiert werden. Dieses Glossar soll Ihnen dabei helfen, im Begriffsdschungel rund um das Thema Betriebsratsschulung den Durchblick zu behalten.
Streitigkeiten zwischen den Betriebsparteien über Betriebsratsschulungen gibt es erfahrungsgemäß vor allem wegen des Geldes. Schließlich muss der Arbeitgeber sämtliche Kosten einer erforderlichen Seminarteilnahme tragen. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist ein wirksamer Beschluss des Betriebsrats.
Im Betriebsverfassungsgesetz gibt es zwei Anspruchsgrundlagen, die ein Recht auf den Besuch einer Schulungsveranstaltung begründen: § 37 Abs. 6 BetrVG regelt den kollektivrechtlichen Anspruch des Betriebsrats als Gremium, während es sich bei § 37 Abs. 7 BetrVG um einen individualrechtlichen Anspruch eines jeden Betriebsratsmitgliedes handelt. Warum dessen praktische Bedeutung eher gering ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Vor den Gerichten wird häufig darüber gestritten, ob der Arbeitgeber die Kosten einer Betriebsratsschulung übernehmen muss. Das ist der Fall, wenn das im Rahmen der Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit „erforderlich“ ist. Bestreitet der Arbeitgeber die Erforderlichkeit, muss der Betriebsrat stichhaltige Argumente liefern.
Die Grundsätze für die Teilnahme an Betriebsratsschulungen gelten auch im Restmandat. D. h., der Arbeitgeber kann die Kostenübernahme nicht mit dem Argument ablehnen, die Betriebsratsmitglieder würden wegen einer Umstrukturierung alsbald ihr Amt verlieren.