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Schulungsanspruch

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Nicht ohne Betriebsrat: Arbeitge­berin muss „Inhousing“ unterlassen
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/MangoStar_Studio

Interne Schulungen für Beschäftigte, die über reine Arbeitsplatzunterweisungen hinausgehen, darf der Arbeitgeber nicht durchführen, ohne den Betriebsrat beteiligt zu haben. Tut er es dennoch, kann das Gremium weitere Schulungen wegen Verletzung seines Mitbestimmungsrechts aus § 98 BetrVG per einstweiliger Verfügung untersagen lassen.

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Brücke aus Bauklötzen zwischen zwei Holzfiguren
Bild: © Redaktionsbüro Schneider / gettyimages.de / Andrii Yalanskyi

Dass es zwischen den Betriebsparteien zu Konflikten kommt, liegt in der Natur der Sache. Auseinandersetzungen in der Sache gehören zum betrieblichen Alltag. Eine Meinungsverschiedenheit über die Notwendigkeit einer Betriebsratsschulung sollte sich trotz der unterschiedlichen Interessenlagen jedoch nicht zu einem Nebenkriegsschauplatz entwickeln.

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Betriebsrat benötigt umfassendes Know-how
Bild: © Redaktionsbüro Schneider / gettyimages.de / Duncan_Andison

Die Anforderungen an die Betriebsratsarbeit wachsen stetig. Die zu bewältigenden Themen sind umfangreich und komplex, sodass nur kompetente Betriebsratsmitglieder das Amt sachgerecht im Interesse der Beschäftigten ausüben können.

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lächelnde Frau in Seminar
Bild: © Redaktionsbüro Schneider / gettyimages.de / Stockfour

Die zulässige Schulungsteilnahme eines Betriebsratsmitgliedes steht und fällt mit der Frage der Erforderlichkeit, d. h., nur wenn im Rahmen der Schulungsveranstaltung Wissen vermittelt wird, das für die Betriebsratsarbeit „erforderlich“ ist, darf das Betriebsratsmitglied an der Veranstaltung teilnehmen und der Arbeitgeber muss die Kosten tragen. Es ist Sache des Betriebsrats, die Erforderlichkeit zu überprüfen.

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Klassiker - Säulen des Supreme Courts
Bild: © PeskyMonkey/iStock/Getty Images Plus

Ihr Amt bringt es mit sich, dass Sie mit teilweise sehr abstrakten Begrifflichkeiten aus den unterschiedlichsten Bereichen konfrontiert werden. Dieses Glossar soll Ihnen dabei helfen, im Begriffsdschungel rund um das Thema Betriebsratsschulung den Durchblick zu behalten.

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Seminarrunde
Bild: © Redaktionsbüro Schneider / gettyimages.de / Dolgachov

Streitigkeiten zwischen den Betriebsparteien über Betriebsratsschulungen gibt es erfahrungsgemäß vor allem wegen des Geldes. Schließlich muss der Arbeitgeber sämtliche Kosten einer erforderlichen Seminarteilnahme tragen. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist ein wirksamer Beschluss des Betriebsrats.

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Illustration eines Mannes und eines Geldsackes
Bild: © Redaktionsbüro Schneider / gettyimages.de / IR_Stone

Im Betriebsverfassungsgesetz gibt es zwei Anspruchsgrundlagen, die ein Recht auf den Besuch einer Schulungsveranstaltung begründen: § 37 Abs. 6 BetrVG regelt den kollektivrechtlichen Anspruch des Betriebsrats als Gremium, während es sich bei § 37 Abs. 7 BetrVG um einen individualrechtlichen Anspruch eines jeden Betriebsratsmitgliedes handelt. Warum dessen praktische Bedeutung eher gering ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.

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Nicht erforderlich: Worthülsen des Betriebsrats sind zu wenig
Bild: ©Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Drazen Zigic

Vor den Gerichten wird häufig darüber gestritten, ob der Arbeitgeber die Kosten einer Betriebsratsschulung übernehmen muss. Das ist der Fall, wenn das im Rahmen der Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit „erforderlich“ ist. Bestreitet der Arbeitgeber die Erforderlichkeit, muss der Betriebsrat stichhaltige Argumente liefern.

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Freundlich lächelnde junge Dame mit langen braunen Haaren
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Gradyreese

Die Grundsätze für die Teilnahme an Betriebsratsschulungen gelten auch im Restmandat. D. h., der Arbeitgeber kann die Kostenüber­nahme nicht mit dem Argument ablehnen, die Betriebsratsmitglieder würden wegen einer Umstrukturierung alsbald ihr Amt verlieren.

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