Will der Arbeitgeber eine Betriebsänderung durchführen, muss er den Betriebsrat zuvor unterrichten und die geplante Umstrukturierung mit ihm beraten. Zur Sicherung dieser Beteiligungsrechte steht dem Betriebsrat laut einem Beschluss des LAG Nürnberg kein im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbarer Unterlassungsanspruch zu.
Kommt es im Zuge der Einführung von Desk Sharing zu einer Doppelwidmung derselben Betriebsfläche sowohl zu Arbeits- als auch Pausenzwecken, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Das geht aus einer Entscheidung des LAG Baden-Württemberg hervor.
Verstößt ein Betriebsratsmitglied gegen eine betriebsverfassungsrechtliche Pflicht, kann der Arbeitgeber auf diese Pflichtverletzung nicht mit einer Abmahnung reagieren. Tut er es dennoch, kann das Betriebsratsmitglied laut einem Beschluss des BAG die Entfernung der unzulässigen Abmahnung aus der Personalakte verlangen.
Beruft ein Betriebsrat die Vertreter einer Minderheitsliste so lange aus dem Betriebsausschuss ab, bis es keine Nachfolger mehr auf der Liste gibt, und ersetzt die freien Plätze durch Mitglieder der Mehrheitsliste, sind die Abberufungen unwirksam.
Vor einer Einstellung kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber nicht die Vorlage von Unterlagen verlangen, die diesem nicht vorliegen. Insbesondere muss er diese nicht extra anfertigen. Das hat das ArbG München in einem Fall entschieden, in dem der Betriebsrat vom Arbeitgeber Scientology-Schutzerklärungen gefordert hatte.
Vor den Gerichten wird häufig darüber gestritten, ob der Arbeitgeber die Kosten einer Betriebsratsschulung übernehmen muss. Das ist der Fall, wenn das im Rahmen der Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit „erforderlich“ ist. Bestreitet der Arbeitgeber die Erforderlichkeit, muss der Betriebsrat stichhaltige Argumente liefern.
Wird eine Einigungsstelle zur Streitschlichtung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat gerichtlich eingesetzt, darf sie laut einem Beschluss des LAG Köln auch in Eilfällen nicht tätig werden, bevor die Einsetzung formell rechtskräftig ist. Werde sie dennoch tätig, könne ihr Spruch die fehlende Einigung der Betriebsparteien nicht ersetzen.
Statt wie mit dem Arbeitgeber besprochen drei Tage auf Firmenkosten bei den Betriebsrätetagen in Bonn zu verbringen, reiste ein Betriebsratsvorsitzender vorzeitig ab, um in Düsseldorf private Angelegenheiten zu erledigen. Nicht nur für den Arbeitgeber ein Grund, den Vorsitzenden rauszuwerfen, sondern auch für das LAG Niedersachsen.
In der Rechtsprechung und in der juristischen Literatur ist umstritten, ob ein Betriebsrat einen Anspruch auf Unterlassung einer Betriebsänderung bis zum Abschluss der vom Arbeitgeber geschuldeten Information und Beratung hat. Das ArbG Erfurt hat unlängst entschieden, dass ein solcher allgemeiner Unterlassungsanspruch nicht besteht.
Nehmen mehrere Mitglieder eines Betriebsratsgremiums an demselben Seminar teil, ist ihnen laut einem Beschluss des BAG die Bildung einer Fahrgemeinschaft zuzumuten, sofern eine gemeinsame Anreise aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall nicht als unzumutbar erscheint.