Während ihres Urlaubs sind Betriebsratsmitglieder sowohl von ihren Arbeitspflichten als auch von sämtlichen Amtspflichten befreit, die das Betriebsratsmandat mit sich bringt. Verrichtet ein Betriebsratsmitglied im Urlaub dennoch Betriebsratsarbeit, so „opfert“ er laut einem Beschluss des ArbG Cottbus freiwillig einen Urlaubstag.
Insbesondere in größeren Unternehmen ist die Geschäftsführung des Betriebsrats mitunter sehr zeitaufwändig. Für Entlastung sorgen kann hier der Betriebsausschuss, indem er die laufenden Geschäfte des Betriebsrats führt. Die Klageerhebung fällt laut dem LAG Düsseldorf nicht darunter und kann deshalb nicht durch den Betriebsausschuss erfolgen.
Der Arbeitgeber muss grundsätzlich die Kosten für Simultandolmetscher und deren technische Ausrüstung für die Übersetzung während einer Betriebsversammlung in erforderlichem Umfang erstatten. Bei einer Vielzahl exotischer Sprachen kann eine Kostenübernahme laut dem LAG Sachsen jedoch unverhältnismäßig sein.
Droht ein Arbeitgeber den Betriebsratsmitgliedern für den Fall ihrer Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mit arbeitsrechtlichen Sanktionen, um das Treffen zu verhindern, so verwirklicht er durch dieses Verhalten laut einem Urteil des LAG Düsseldorf den Tatbestand der Behinderung der Betriebsratsarbeit.
Der Betriebsrat hat laut einem Urteil des ArbG Wesel kein Recht auf Einsichtnahme in die Protokolldateien für Zugriffe auf das Betriebsratslaufwerk. Insoweit fehle es selbst dann an einem Rechtsschutzbedürfnis des Betriebsrats, wenn der Arbeitgeber bereits einmal unbefugt Einsicht in die Dateien des Betriebsrats genommen habe.