Beim Einsatz von Führungskräften aus Konzernunternehmen hat der Betriebsrat laut einem Beschluss des BAG nur dann ein Mitwirkungsrecht, wenn diese gegenüber dem Betriebsinhaber zumindest teilweise weisungsgebunden sind. Ein bloßes Nebeneinander verschiedener Unternehmen im Betrieb begründet kein Beteiligungsrecht.
Das Hessische LAG hat vor Kurzem den weiten Entscheidungsspielraum des Betriebsrats bei der Auswahl von Schulungsveranstaltungen betont und die selbstständige Bewertung von Inhalt, Format und Ort der Qualifizierung hervorgehoben.
Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“. Das BAG bestätigte unlängst in einem Urteil, dass auch variable, zielabhängige Gehaltsbestandteile an diesem Grundsatz zu messen sind. Wer sich in Elternzeit befindet oder krankheitsbedingt fehlt, hat deshalb nicht automatisch Anspruch auf Zahlung leistungsabhängiger Prämien in voller Höhe.
Überlässt der Arbeitgeber dem Betriebsrat Räumlichkeiten zur Nutzung, darf er diese ohne Zustimmung des Gremiums weder betreten noch räumen. Ein solches Vorgehen ist verboten. Der Betriebsrat übt den Besitz an den ihm überlassenen Räumen aus. Diesen Besitz darf der Arbeitgeber nicht eigenmächtig entziehen.
Die betriebliche Ordnung zählt zum Kernbereich der betrieblichen Mitbestimmung. In der Praxis fällt die Abgrenzung bisweilen schwer, ob eine Vorgabe des Arbeitgebers das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten oder das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten betrifft. Für Belehrungen des Arbeitgebers gilt: Keine Mitbestimmung.
Der Betriebsrat kann die Abberufung eines Ausbilders verlangen, wenn dieser seine Aufgaben vernachlässigt oder fachlich bzw. persönlich ungeeignet ist. Ein Abberufungsantrag muss belastbare und belegbare schwerwiegende Gründe enthalten. Ein einmaliger Vorfall oder subjektive Bewertungen reichen hierfür laut dem LAG Rheinland-Pfalz nicht.
Eine regelmäßige, offene und sachorientierte Kommunikation ist im Verhältnis zwischen Betriebsrat und Belegschaft von entscheidender Bedeutung. Deshalb muss der Betriebsrat mindestens viermal im Jahr eine Betriebsversammlung einberufen, um die Beschäftigten über wichtige Themen zu informieren. Die Kosten trägt der Arbeitgeber.
Beschäftigte müssen es laut einer Entscheidung des Sächsischen LAG hinnehmen, dass der Betriebsrat von seinem Einsichtsrecht in die Bruttoentgeltlisten Gebrauch macht. Sie können der Einsichtnahme nicht widersprechen.
Was der Tarifvertrag bestimmt, kann die Betriebsvereinbarung nicht ändern. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Abschaffung einer
bezahlten Frühstückspause per Betriebsvereinbarung gegen die tarifliche Regelungssperre verstößt und somit unwirksam ist – tarifliche Regelungen haben stets Vorrang.
Das BAG hat in einer grundlegenden Entscheidung klargestellt, dass die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats während eines Arbeitskampfes eingeschränkt sein können. Hintergrund ist der grundgesetzliche Schutz der Arbeitskampffreiheit, die in bestimmten Fällen Vorrang vor dem Betriebsverfassungsgesetz hat.