Arbeitgebern ist es nach einem Urteil des Sächsischen LAG nicht erlaubt, die beim Zutritt zum Betrieb per elektronischer Zeiterfassung entstehenden Daten ohne Wissen der Beschäftigten zu erfassen. Eine auf solchen Daten beruhende Kündigung wegen Arbeitszeitbetruges sei unwirksam, weil diese nicht als Beweismittel verwertbar seien.
Seit dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Jahr 2016 können Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Auskunft darüber verlangen, welche personenbezogenen Daten das Unternehmen verarbeitet hat. Erfolgt die Auskunft verspätet, begründet dies laut dem LAG Düsseldorf keinen Entschädigungsanspruch.
Wer unbefugt intime Fotos eines Kollegen im Betrieb verbreitet, verletzt das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und muss deshalb mit einer Entschädigungsklage rechnen. Das LAG Rheinland-Pfalz hat einem Arbeitnehmer, von dem ungewollt Nacktfotos im Betrieb kursierten, eine Entschädigung in Höhe von 3.000 € zugesprochen.