Wer daran gehindert ist, seine Stimme bei der Betriebsratswahl persönlich abzugeben, kann beim Arbeitgeber Briefwahl beantragen. Im Antrag muss dabei zwingend ein Hinweis enthalten sein, dass ein persönliches Erscheinen am Wahltag nicht möglich ist.
Im Streit über die Wirksamkeit der Betriebsratswahl im Porsche-Stammwerk in Zuffenhausen hat das LAG Baden-Württemberg die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt, indem es die Anfechtung für rechtens und die Wahl für unwirksam erklärt hat. Die Begründung lautet u. a., dass bei der Wahl der Betriebsbegriff verkannt worden sei.
Eine Gewerkschaft und ein neu gewähltes Betriebsratsgremium stritten vor Gericht über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl. Als die Richter in der Verhandlung durchblicken ließen, dass sie die Wahl für ungültig halten, kündigte der Betriebsrat seinen Rücktritt an, um den Weg für Neuwahlen freizumachen.
Aufgrund des Verstoßes gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens hat das Sächsische LAG die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt und die im März 2022 durchgeführte Betriebsratswahl bei VW in Zwickau für unwirksam erklärt. Die Voraussetzungen für eine Nichtigkeit lagen nicht vor.
Betriebsrat und Arbeitgeber sollen sich gemäß § 74 BetrVG mindestens einmal im Monat besprechen. Obwohl es sich um eine Sollvorschrift handelt, sind die Monatsgespräche eine betriebsverfassungsrechtliche Pflicht.
Ein wesentlicher Grundsatz des Wahlrechts ist der Grundsatz der Chancengleichheit der Wahlbewerber. Dieser Grundsatz ist laut einem Beschluss des LAG Köln verletzt, wenn sich ein Wahlbewerber Vorrechte gegenüber Mitbewerbern herausnimmt, indem er eine WhatsApp-Gruppe für eine unzulässige Wahlwerbung missbraucht.