Das Betriebsverfassungsgesetz kennt keine Vorgabe, wonach der Arbeitgeber mit einer beteiligungspflichtigen Maßnahme so lange warten muss, bis im Betrieb ein funktionsfähiger Betriebsrat vorhanden ist.
Vor der Wahl werben die Kandidaten aktiv um die Stimmen der Beschäftigten. Wer im Wahlkampf bestimmte Kandidaten – einschließlich seiner eigenen Kandidatur – unterstützen möchte, darf seine Meinung über die Konkurrenz offen äußern – auch in zugespitzter Form.
Die Betriebsratswahlen werfen ihre Schatten voraus. Haben Sie schon einen Wahlvorstand bestellt? Über den Zeitpunkt der Bestellung und die Anzahl der Wahlvorstände entscheiden Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen im Gremium nach eigenem Ermessen. Laut einem Beschluss des LAG Hamm muss es der Arbeitgeber hinnehmen, wenn der Betriebsrat bereits im Sommer den Wahlvorstand für die im Frühjahr stattfindende Wahl bestellt und dieser statt aus den üblichen drei Mitgliedern plötzlich aus neun besteht.
Die Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer im Betrieb entscheidet über die Größe des Betriebsratsgremiums. Laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts darf dabei nicht jede im Betrieb tätige Person automatisch auf die Wählerliste gesetzt werden. Vertretungskräfte sind bei der Ermittlung der Belegschaftsstärke zumeist außen vor.
Laut einer Entscheidung des BAG liegt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vor, wenn auf den Stimmzetteln sämtliche Bewerber einer Liste aufgeführt werden. Der Beschluss macht deutlich, wie wichtig die sorgfältige Beachtung der Wahlordnung ist, um Anfechtungen zu vermeiden und die Rechtmäßigkeit der Wahl zu sichern.
In diesem Beitrag fassen wir für Sie wichtige Gerichtsentscheidungen zur Betriebsratswahl in kompakten Leitsätzen zusammen. So erhalten Sie einen zügigen Überblick über wesentliche Rechtsfragen. Im Fokus stehen dabei die Themen Wahlvorstand, Wahlordnung, Wahlausschreiben, Stimmabgabe und Anfechtung.
Kopierte Vorschlagslisten sind laut dem Hessischen LAG zulässig, sofern eine eindeutige Zuordnung der Stützunterschriften zum jeweiligen Wahlvorschlag gewährleistet ist. Vorschlagslisten dürfen demnach vervielfältigt und die Kopien mit den gesammelten Stützunterschriften für einen Wahlvorschlag lose eingereicht werden.
Der Wahlvorstand ist zur strikten Neutralität verpflichtet. Versendet er zusammen mit den Briefwahlunterlagen Wahlwerbung für eine bestimmte Kandidatenliste, verletzt er damit seine Neutralitätspflicht. Eine solche Bevorzugung stellt einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften dar – mit der Folge, dass die Betriebsratswahl unwirksam ist.
Betriebsratswahlen sind stark formalisiert und daher besonders anfällig für Fehler. Eine vollkommen fehlerfreie Wahl ist selten – Schätzungen zufolge sind bis zu 80 % aller Wahlen rechtlich anfechtbar. In der Praxis bleiben jedoch die meisten unbeanstandet, sei es, weil das Ergebnis akzeptiert wird oder Verfahrensfehler unentdeckt bleiben. Dass formale Mängel nicht zwingend die Ungültigkeit der Wahl zur Folge haben, zeigt folgendes Urteil des BAG.
Wird bei einer Betriebsratswahl nur ein Wahlvorschlag mit weniger Bewerbern eingereicht, als Betriebsratssitze zu vergeben sind, so darf der Wahlvorstand laut dem BAG keine Nachfrist zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge setzen. Eine solche Nachfrist ist nur vorgesehen, wenn gar kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wurde.