Wer vor Eintritt in das Rentenalter freiwillig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und seinen Resturlaub bis dahin nicht genommen hat, kann von seinem ehemaligen Arbeitgeber Urlaubsabgeltung verlangen. Das geht aus einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) hervor.
Laut einem Urteil des LAG Baden-Württemberg kann ein Arbeitgeber die jahrelang geltenden Modalitäten für die Urlaubsgeldzahlungen nicht einseitig von einer jährlich erfolgten Einmalzahlung auf monatliche Zahlungen umstellen, um diese auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen zu können.