Eine Arbeitnehmerin, die „wahrscheinlich“ ein Kind erwartet, muss laut dem ArbG Gera ihre vermeintliche Schwangerschaft zum Zeitpunkt des Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses nicht kundtun - auch dann nicht, wenn sie aufgrund ihrer Tätigkeit voraussichtlich einem Beschäftigungsverbot unterfällt.
Laut dem ArbG Suhl kann ein Arbeitgeber die Beschäftigung eines Arbeitnehmers von dessen gesundheitlicher Eignung nur dann abhängig machen, wenn er die Kriterien, die zu einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses führen sollen, detailliert festlegt. Eine entsprechende Klausel müsse die tatbestandlichen Voraussetzungen genau beschreiben.
Getreu dem Motto „Dienst ist Dienst und Schnaps ist Schnaps“ unterliegen Arbeitnehmer in ihrer Freizeit generell nicht den Weisungen ihres Arbeitgebers. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat jüngst das BAG gemacht, wonach in bestimmten Fällen eine Pflicht besteht, Nachrichten des Arbeitgebers auch in der Freizeit zu lesen.
Als engagiertes Betriebsratsmitglied wissen Sie, dass ein befristeter Arbeitsvertrag schriftlich vereinbart werden muss, ansonsten ist die Befristung unwirksam und das Arbeitsverhältnis gilt als unbefristet. Laut BAG gilt das Schriftformerfordernis nicht für das Eintrittsdatum.
Die Zeiten eines Arztbesuches werden grundsätzlich nicht vergütet, weil es sich dabei um eine in der Freizeit zu erledigende Privatsache handelt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann laut dem LAG Hamm ein Tarifvertrag durch Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto für die Wahrnehmung eines ärztlichen Untersuchungstermins vorsehen.