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AGG

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Frau als Sekretärin
Bild: ©Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Prostock-Studio

Immer wieder müssen sich die Arbeitsgerichte mit sogenannten AGG-Hoppern beschäftigen, deren Geschäftsmodell es ist, mit Scheinbewerbungen Entschädigungszahlungen zu kassieren. Das BAG hat unlängst die Klage eines Wiederholungstäters abgeschmettert, der sich erfolglos auf die Stelle einer „Sekretärin“ beworben hatte.

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Richter und Justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus

Wird ein 67-jähriger schwerbehinderter Stellenbewerber nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen und der Job an eine 47-jährige Frau vergeben, kann dies laut einem Urteil des LAG Hamm im Sinne der Generationengerechtigkeit auch bei einem öffentlichen Arbeitgeber zulässig sein. Ein Anspruch auf eine AGG-Entschädigung besteht nicht.

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Arabisches Äußeres ist kein Indiz für ethnische Diskriminierung
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Prostock-Studio

Erhält ein Bewerber mit arabischen Wurzeln eine Absage, so rechtfertigen sein Aussehen und seine mögliche muslimische Religionszugehörigkeit allein keine Entschädigung wegen Diskriminierung. Laut dem LAG Rheinland-Pfalz muss er konkrete Indizien dafür vortragen, dass er „wegen“ seiner Herkunft oder seiner Religion benachteiligt wurde.

Eine Klausel in einem Tarifvertrag, wonach Beschäftigte, die sich in der Passivphase ihrer Altersteilzeit befinden von der Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie ausgenommen sind, ist laut einem Urteil des LAG Düsseldorf rechtens. Es liege kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor.

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Mann in Rollstuhl bei der Arbeit
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Herraez

Wer aus gesundheitlichen Gründen seinen bisherigen Job nicht mehr ausüben kann, hat Anspruch auf Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes – sofern es im Betrieb einen solchen Arbeitsplatz bereits gibt. Ein Beschäftigungsangebot vonseiten des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber laut dem LAG Köln ablehnen.

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Richter und Justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus

Bei der Gestaltung von Stellenanzeigen gilt der Grundsatz, möglichst einfach und eindeutig zu formulieren. Häufig versuchen Unternehmen jedoch, mit „kreativen“ Formulierungen um Personal zu werben – mit teils fatalen Folgen. So muss ein Unternehmen eine hohe Entschädigung zahlen, weil es einen „Digital Native“ gesucht hatte.

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Bewerbungsunterlagen
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Bjoern Wylezich

Wer versucht, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) systematisch und zielgerichtet auszunutzen, um aufgrund vermeintlicher Diskriminierungen Entschädigungszahlungen abzukassieren, handelt rechtsmissbräuchlich und geht am Ende leer aus, entschied das LAG Hamm im Falle eines besonders dreisten AGG-Hoppers.

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Online Jobsuche
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Laut dem LAG Mecklenburg-Vorpommern erkennt der Durchschnittsleser, dass in einer Stellenanzeige für den freien Arbeitsplatz geworben wird und niemand wegen seines Alters ausgeschlossen werden soll, wenn das Arbeitsumfeld als jung und dynamisch beschrieben wird. Eine Stellenanzeige sei im Gesamtzusammenhang zu würdigen.

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