Arbeitgeber haben ein berechtigtes Interesse daran, die Belastungssituation ihrer Beschäftigten technisch zu erfassen und zu analysieren, um Arbeitsabläufe umzugestalten und zu verbessern. Eine dauerhafte, nahezu lückenlose Erfassung einzelner Arbeitsschritte darf der Arbeitgeber laut einem Urteil des BAG jedoch nicht vornehmen.
Die Würfel sind gefallen: Das BAG hat das Urteil der Vorinstanz bestätigt, wonach Beschäftigte Anspruch auf Schadenersatz haben, wenn der Arbeitgeber ihnen nicht rechtzeitig Ziele vorgibt, an deren Erreichen eine Bonuszahlung geknüpft ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn eine nachträgliche Zielvorgabe ihre Anreizfunktion nicht mehr erfüllen kann.
Das LAG Köln hat den Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz gestärkt. Der Arbeitgeber sei bereits dann zum Ergreifen von Schutzmaßnahmen verpflichtet, wenn am Arbeitsplatz Rauchgeruch wahrnehmbar sei. Allerdings müsse hierfür der Nachweis erbracht werden, dass am Arbeitsplatz tatsächlich eine Geruchsbelästigung vorgelegen habe.
Wer Wassergymnastik zur Verbesserung der Beweglichkeit verordnet bekommt und deshalb einem Fitnessstudio beitritt, kann den Mitgliedsbeitrag nicht als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Laut dem BFH steht dem Steuerabzug die Option entgegen, zusätzliche nicht ärztlich verordnete Leistungen zu nutzen.
Ein laufendes Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes kinderpornographischer Bilder darf trotz der geltenden Unschuldsvermutung im Arbeitszeugnis eines Sozialarbeiters erwähnt werden, der beruflich mit Kindern und Jugendlichen zu tun hat. Das hat das ArbG Siegburg entschieden.
Höheres Gehalt dank Smartphone: Nachdem er für seine Tätigkeit im Streifendienst ein Smartphone bekommen hatte, forderte ein beim Ordnungsamt einer Stadt angestellter Arbeitnehmer seine Höhergruppierung – mit Erfolg. Laut dem LAG Berlin-Brandenburg habe sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers durch das Smartphone wesentlich verändert.
Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Lohnabrechnung. Das Gesetz sieht hierfür die Textform vor. Laut einem Urteil des BAG bedeutet dies, dass die Abrechnung nicht zwingend in Papierform erfolgen muss. Auch eine rein digitale Bereitstellung sei verhältnismäßig, sodass Beschäftigte keinen Anspruch auf gedruckte Lohnunterlagen hätten.
Ein Unternehmen muss einer Gewerkschaft nicht die dienstlichen E-Mail-Adressen seiner Beschäftigten zum Zweck der Mitgliederwerbung mitteilen. Ein solches Verlangen kann laut einem aktuellen Urteil des BAG nicht auf die grundgesetzlich geschützte Koalitionsbetätigungsfreiheit gestützt werden.
Einer aktuellen Studie zufolge suchen 38.000 Unternehmen jährlich einen Nachfolger. Verschenkt ein Unternehmen Geschäftsanteile an Führungskräfte, um die Unternehmensnachfolge zu sichern, führt dies laut einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) nicht automatisch zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.