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Allgemein

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Ausschüsse & Gruppen: Teamarbeit im Betriebsrat
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Carlos Barquero Perez

Als engagiertes Betriebsratsmitglied erleben Sie täglich, wie sich Betriebsratsarbeit im digitalen Zeitalter wandelt. Die Themen werden komplexer, die Herausforderungen vielfältiger. Es geht z. B. um die Einführung von KI-Systemen oder die Ausgestaltung mobiler Arbeit. Eine effiziente Interessenvertretung in der modernen Arbeitswelt erfordert ein gut funktionierendes Teamwork im Betriebsrat.

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Mitgestalten im Alltag: Arbeits­gruppen als Teil der Mitbestimmung
Bild: © Duncan_Andison/iStock/Getty Images Plus

Mit der Einführung des § 28a BetrVG im Jahr 2001 wurde eine gesetzliche Grundlage geschaffen, die es dem Betriebsrat erlaubt, betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben an Arbeitsgruppen zu delegieren. Dieses Delegationsrecht eröffnet die Möglichkeit, Beschäftigte unmittelbar in Fragen der Arbeitsorganisation einzubeziehen und damit die direkte Beteiligung im Betrieb zu stärken. Wie das funktioniert und wann es sinnvoll ist, erfahren Sie hier.

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Wirtschaftsausschuss hat wirtschaftliche Entwicklungen im Blick
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Um fundierte Entscheidungen treffen zu können, ist der Betriebsrat auf verlässliche Informationen zur wirtschaftlichen Lage des Unternehmens angewiesen. Genau hier setzt der Wirtschaftsausschuss an: Er sammelt, analysiert und bewertet wirtschaftliche Kennzahlen und Entwicklungen, die dem Betriebsrat als wichtige Entscheidungsgrundlage dienen. Nur mit diesem Wissen kann dieser seine Beteiligungsrechte wirksam wahrnehmen.

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„Laufende Geschäfte“: Betriebs­ausschuss übernimmt Tagesgeschäft
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Die Entscheidung über die Bildung von Ausschüssen obliegt grundsätzlich dem Betriebsrat. Gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist – sofern der Betrieb eine bestimmte Belegschaftsgröße aufweist – nur die Einrichtung eines geschäftsführenden Betriebsausschusses. Dessen Aufgabe besteht darin, das Gremium im laufenden Tagesgeschäft spürbar zu entlasten.

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Wann der Betriebsrat bei Gehaltserhöhungen mitbestimmt
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In tariflich nicht gebundenen Unternehmen entscheidet allein der Arbeitgeber über die Gehaltshöhe. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht nicht. Auf Gehaltserhöhungen kann der Betriebsrat laut einem Beschluss des LAG Düsseldorf unter bestimmten Umständen jedoch Einfluss nehmen.

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Verdacht auf Kokainkonsum: Betriebsratsmitglied verliert Job
Bild: © Redaktionsbüro Schneider / gettyimages-de / aleksandr Gavrilychev

Drogenkonsum am Arbeitsplatz ist ein absolutes No-Go. Wer verdächtigt wird, am Arbeitsplatz Kokain konsumiert zu haben, muss deshalb damit rechnen, fristlos gekündigt zu werden. Das gilt laut einem Urteil des LAG Niedersachsen auch für freigestellte Betriebsratsmitglieder, die besonderen Kündigungsschutz genießen.

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Klaps auf den Po bei Betriebsfeier ist Kündigungsgrund
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Ein Klaps auf den Po einer Kollegin während einer Betriebsfeier ist kein Kompliment, sondern eine sexuelle Belästigung, die eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Das hat das ArbG Siegburg entschieden und damit die Kündigungsschutzklage eines sexuell übergriffigen Arbeitnehmers abgewiesen.

Mit Spannung war die „Dusch-Entscheidung“ des BAG erwartet worden. Nun sind die Würfel gefallen. Laut dem Urteil ist die Körperreinigung nach der Arbeit als vergütungspflichtige Arbeitszeit anzusehen, wenn sie mit der geschuldeten Arbeitsleistung unmittelbar zusammenhängt und deshalb ausschließlich fremdnützig ist.

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Kein Mitbestimmungsrecht bei Zusatzurlaub
Bild: © Andreas Häuslbetz / gettyimages-de /

Ein Betriebsrat ist mit dem Versuch gescheitert, auf der Grundlage einer Tarifnorm einen Zusatzurlaub für Beschäftigte mit einer über 25-jährigen Betriebszugehörigkeit einzuführen. Laut dem LAG Niedersachsen verschafft die tarifliche Regelung dem Gremium kein entsprechendes erzwingbares Mitbestimmungsrecht.

An Feiertagen darf laut Gesetz nicht gearbeitet werden. Für bestimmte Branchen und Jobs gelten Ausnahmen von diesem Beschäftigungsverbot. Wo gearbeitet werden darf, sehen Tarifverträge zum Teil einen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag vor. Dieser setzt laut dem BAG voraus, dass der Feiertag am regelmäßigen Beschäftigungsort ist.

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