Während der Covid-19-Pandemie galt für die Beschäftigten der Pflegebranche eine „einrichtungsbezogene Impfpflicht“. Wer sich nicht impfen lassen wollte, unterlag einem Tätigkeitsverbot und wurde unbezahlt von der Arbeit freigestellt. Für die Zeit der Freistellung stand den Beschäftigten laut dem BAG nur ein anteilig gekürzter Urlaub zu.
Unter bestimmten Umständen erhalten Jobsuchende eine finanzielle Unterstützung aus dem Fördertopf des Jobcenters. Einen Zuschuss für die Kosten eines Führerscheins gibt es laut dem hessischen LSG nur, wenn ein Arbeitgeber bescheinigt, den Bewerber einzustellen, sobald dieser die Fahrerlaubnis habe.
Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt hatte sich unlängst in einem kurios anmutenden Fall mit der Frage zu befassen, ob die Voraussetzungen eines versicherten Arbeitsunfalles vorliegen, wenn ein unter Betreuung stehender geistig behinderter Mensch seinem Betreuer eine Vase auf den Kopf schlägt.
Stellt der Arbeitgeber seiner Belegschaft einen „Haustrunk“ in Form von Getränkemarken zur Verfügung, so gilt diese Zuwendung als Arbeitsentgelt, das laut dem BAG auch freigestellten Betriebsratsmitgliedern zusteht.
In Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten kann der Betriebsrat selbst entscheiden, ob und in welchem Umfang er zur Unterstützung seiner Arbeit Ausschüsse – sogenannte Fachausschüsse – installiert, um eine sachgerechte, effektive und flexible Wahrnehmung seiner Aufgaben sicherzustellen.
Darf eine Arbeitnehmerin ihren Hund für einen gewissen Zeitraum mit an den Arbeitsplatz bringen, obwohl im Arbeitsvertrag ein ausdrückliches Verbot des Mitbringens von Haustieren in die Betriebsräume verankert ist, so entsteht laut dem LAG Düsseldorf aus dem zeitweisen Dulden des Arbeitgebers keine betriebliche Übung.
Als engagiertes Betriebsratsmitglied erleben Sie täglich, wie sich Betriebsratsarbeit im digitalen Zeitalter wandelt. Die Themen werden komplexer, die Herausforderungen vielfältiger. Es geht z. B. um die Einführung von KI-Systemen oder die Ausgestaltung mobiler Arbeit. Eine effiziente Interessenvertretung in der modernen Arbeitswelt erfordert ein gut funktionierendes Teamwork im Betriebsrat.
Mit der Einführung des § 28a BetrVG im Jahr 2001 wurde eine gesetzliche Grundlage geschaffen, die es dem Betriebsrat erlaubt, betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben an Arbeitsgruppen zu delegieren. Dieses Delegationsrecht eröffnet die Möglichkeit, Beschäftigte unmittelbar in Fragen der Arbeitsorganisation einzubeziehen und damit die direkte Beteiligung im Betrieb zu stärken. Wie das funktioniert und wann es sinnvoll ist, erfahren Sie hier.
Um fundierte Entscheidungen treffen zu können, ist der Betriebsrat auf verlässliche Informationen zur wirtschaftlichen Lage des Unternehmens angewiesen. Genau hier setzt der Wirtschaftsausschuss an: Er sammelt, analysiert und bewertet wirtschaftliche Kennzahlen und Entwicklungen, die dem Betriebsrat als wichtige Entscheidungsgrundlage dienen. Nur mit diesem Wissen kann dieser seine Beteiligungsrechte wirksam wahrnehmen.