Bei geplanten Personalmaßnahmen des Arbeitgebers kann der Betriebsrat unter bestimmten Voraussetzungen sein Veto einlegen. Nicht verweigern kann das Gremium seine Zustimmung mit dem Argument, dass die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber über einen Interessenausgleich noch nicht abgeschlossen sind.
Kryptowährungen gewinnen zunehmend an Bedeutung – auch in der Arbeitswelt. So können Arbeitgeber laut einem Urteil des BAG Provisionen auch in Kryptowährungen wie Ether (ETH) ausbezahlen, sofern es im Interesse des Arbeitnehmers ist. Einzige Einschränkung: Der unpfändbare Teil des Gehalts muss weiterhin in Geld ausgezahlt werden.
Erfreuliche Nachrichten aus Rostock: Das dort ansässige LAG Mecklenburg-Vorpommern hat entschieden, dass Rückzahlungsklauseln in Studienfinanzierungsverträgen fair gestaltet sein müssen. Pauschale Rückzahlungsverpflichtungen ohne Rücksicht auf die individuellen Gründe der Ablehnung eines Jobangebotes seien unwirksam.
Die Weisheit des römischen Philosophen Seneca, dass „Irren menschlich ist“, findet auch im Arbeitsrecht Anwendung. So hat das LAG Köln jüngst entschieden, dass ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Auszahlung eines irrtümlich zu hoch ausgewiesenen Betrages in der Lohnabrechnung habe, da diese keine verbindliche Anspruchsgrundlage darstelle.
Wer wegen einer psychogenen Erschöpfung krankgeschrieben ist, darf trotz der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit „fröhlich durch die Innenstadt bummeln“ und Gartenpartys besuchen. Derlei Aktivitäten sind laut dem LAG Sachsen nicht dazu geeignet, Zweifel am tatsächlichen Vorliegen der Erkrankung zu begründen.
Während der Covid-19-Pandemie galt für die Beschäftigten der Pflegebranche eine „einrichtungsbezogene Impfpflicht“. Wer sich nicht impfen lassen wollte, unterlag einem Tätigkeitsverbot und wurde unbezahlt von der Arbeit freigestellt. Für die Zeit der Freistellung stand den Beschäftigten laut dem BAG nur ein anteilig gekürzter Urlaub zu.
Unter bestimmten Umständen erhalten Jobsuchende eine finanzielle Unterstützung aus dem Fördertopf des Jobcenters. Einen Zuschuss für die Kosten eines Führerscheins gibt es laut dem hessischen LSG nur, wenn ein Arbeitgeber bescheinigt, den Bewerber einzustellen, sobald dieser die Fahrerlaubnis habe.
Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt hatte sich unlängst in einem kurios anmutenden Fall mit der Frage zu befassen, ob die Voraussetzungen eines versicherten Arbeitsunfalles vorliegen, wenn ein unter Betreuung stehender geistig behinderter Mensch seinem Betreuer eine Vase auf den Kopf schlägt.
Stellt der Arbeitgeber seiner Belegschaft einen „Haustrunk“ in Form von Getränkemarken zur Verfügung, so gilt diese Zuwendung als Arbeitsentgelt, das laut dem BAG auch freigestellten Betriebsratsmitgliedern zusteht.