Erfreuliche Nachrichten aus Rostock: Das dort ansässige LAG Mecklenburg-Vorpommern hat entschieden, dass Rückzahlungsklauseln in Studienfinanzierungsverträgen fair gestaltet sein müssen. Pauschale Rückzahlungsverpflichtungen ohne Rücksicht auf die individuellen Gründe der Ablehnung eines Jobangebotes seien unwirksam.
Die Weisheit des römischen Philosophen Seneca, dass „Irren menschlich ist“, findet auch im Arbeitsrecht Anwendung. So hat das LAG Köln jüngst entschieden, dass ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Auszahlung eines irrtümlich zu hoch ausgewiesenen Betrages in der Lohnabrechnung habe, da diese keine verbindliche Anspruchsgrundlage darstelle.
Wer wegen einer psychogenen Erschöpfung krankgeschrieben ist, darf trotz der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit „fröhlich durch die Innenstadt bummeln“ und Gartenpartys besuchen. Derlei Aktivitäten sind laut dem LAG Sachsen nicht dazu geeignet, Zweifel am tatsächlichen Vorliegen der Erkrankung zu begründen.
Während der Covid-19-Pandemie galt für die Beschäftigten der Pflegebranche eine „einrichtungsbezogene Impfpflicht“. Wer sich nicht impfen lassen wollte, unterlag einem Tätigkeitsverbot und wurde unbezahlt von der Arbeit freigestellt. Für die Zeit der Freistellung stand den Beschäftigten laut dem BAG nur ein anteilig gekürzter Urlaub zu.
Unter bestimmten Umständen erhalten Jobsuchende eine finanzielle Unterstützung aus dem Fördertopf des Jobcenters. Einen Zuschuss für die Kosten eines Führerscheins gibt es laut dem hessischen LSG nur, wenn ein Arbeitgeber bescheinigt, den Bewerber einzustellen, sobald dieser die Fahrerlaubnis habe.
Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt hatte sich unlängst in einem kurios anmutenden Fall mit der Frage zu befassen, ob die Voraussetzungen eines versicherten Arbeitsunfalles vorliegen, wenn ein unter Betreuung stehender geistig behinderter Mensch seinem Betreuer eine Vase auf den Kopf schlägt.
Stellt der Arbeitgeber seiner Belegschaft einen „Haustrunk“ in Form von Getränkemarken zur Verfügung, so gilt diese Zuwendung als Arbeitsentgelt, das laut dem BAG auch freigestellten Betriebsratsmitgliedern zusteht.
In Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten kann der Betriebsrat selbst entscheiden, ob und in welchem Umfang er zur Unterstützung seiner Arbeit Ausschüsse – sogenannte Fachausschüsse – installiert, um eine sachgerechte, effektive und flexible Wahrnehmung seiner Aufgaben sicherzustellen.
Darf eine Arbeitnehmerin ihren Hund für einen gewissen Zeitraum mit an den Arbeitsplatz bringen, obwohl im Arbeitsvertrag ein ausdrückliches Verbot des Mitbringens von Haustieren in die Betriebsräume verankert ist, so entsteht laut dem LAG Düsseldorf aus dem zeitweisen Dulden des Arbeitgebers keine betriebliche Übung.