Ein klares Signal gegen gewerkschaftsfeindliches Verhalten: Das ArbG Dortmund hat entschieden, dass ein gegen einen ver.di-Gewerkschaftssekretär gerichtete Hausverbot unrechtmäßig war. Der Versuch des Unternehmens, gewerkschaftliche Aktivitäten durch ein Zutrittsverbot zu unterbinden, ist damit gescheitert.
Nach einer Tätowierung kann es zu Komplikationen wie Entzündungen kommen. Führt eine solche Komplikation zur Arbeitsunfähigkeit, kann der Anspruch auf Entgeltfortzahlung laut dem LAG Schleswig-Holstein entfallen – wenn dem Arbeitnehmer ein grob fahrlässiges Eigenverschulden an der Erkrankung vorzuwerfen ist.
Einen kurios anmutenden Fall hatte kürzlich das LSG Sachsen-Anhalt zu entscheiden: Ein Arbeitnehmer verschluckte sich beim Kaffeetrinken und stürzte dabei so unglücklich, dass er sich das Nasenbein brach. Das Gericht erkannte das Ereignis als Arbeitsunfall an, weil das Kaffeetrinken im konkreten Fall betrieblichen Zwecken gedient habe.
Immer mehr Beschäftigte leiden unter Stress, Überlastung und zunehmender Arbeitsverdichtung. Die Folge ist eine seit Jahren anhaltende Zunahme psychischer Erkrankungen, die 2024 bereits rund 17 % aller krankheitsbedingten Fehltage ausmachten. Vor diesem Hintergrund gewinnt auch das Thema Burnout zunehmend an Bedeutung.
Sachliche Kritik am Arbeitgeber ist von der Meinungsfreiheit gedeckt. Beschäftigte dürfen ihren Arbeitgeber kritisieren, solange sie nicht die Grenze zur Schmähkritik überschreiten und ihre Äußerungen einen wahren Tatsachenkern haben. Mit dieser Begründung hat das ArbG Berlin die Abmahnung eines ver.di-Mitgliedes für unzulässig erklärt.
Die Umsetzung eines Arbeitnehmers kann laut dem LAG Köln auch dann gerechtfertigt sein, wenn sich der zugrunde liegende Vorwurf – etwa wegen sexueller Belästigung – vor Gericht nicht eindeutig klären lässt. Entscheidend ist, dass die Maßnahme geeignet und verhältnismäßig ist, um z. B. betriebliche Konflikte zu entschärfen.
Bei geplanten Personalmaßnahmen des Arbeitgebers kann der Betriebsrat unter bestimmten Voraussetzungen sein Veto einlegen. Nicht verweigern kann das Gremium seine Zustimmung mit dem Argument, dass die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber über einen Interessenausgleich noch nicht abgeschlossen sind.
Kryptowährungen gewinnen zunehmend an Bedeutung – auch in der Arbeitswelt. So können Arbeitgeber laut einem Urteil des BAG Provisionen auch in Kryptowährungen wie Ether (ETH) ausbezahlen, sofern es im Interesse des Arbeitnehmers ist. Einzige Einschränkung: Der unpfändbare Teil des Gehalts muss weiterhin in Geld ausgezahlt werden.