Verunfallt ein Arbeitnehmer und verweigert die zuständige Berufsgenossenschaft in der Folge die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall, so geht es in einem etwaigen Rechtsstreit stets um die Frage, wie weit der gesetzliche Unfallschutz reicht. Eine Nachsorgebehandlung ist laut dem LSG Berlin-Brandenburg nicht versichert.
Auch im digitalen Zeitalter kommt dem klassisch auf Briefpapier erstellten Arbeitszeugnis eine hohe Bedeutung zu, weil es bei der Jobsuche noch immer als die Visitenkarte gegenüber potenziellen Arbeitgebern dient. Vor diesem Hintergrund leuchtet es ein, warum neben dem Inhalt auch die äußere Form des Zeugnisses eine so wichtige Rolle spielt.
Hat ein aus dem Betrieb ausgeschiedener Arbeitnehmer Anspruch gegen seinen Ex-Arbeitgeber auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte? Das Thüringer LAG sagt nein. Es bestehe hierfür grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis. Ein solcher Anspruch könne nur ausnahmsweise gegeben sein. Wann, erfahren Sie hier.
Der § 84 BetrVG ist mit „Beschwerderecht“ überschrieben, weil er jedem Arbeitnehmer das Recht einräumt, sich im Betrieb über eine Benachteiligung, ungerechte Behandlung oder sonstige Beeinträchtigung vonseiten des Arbeitgebers, eines Vorgesetzten oder eines Kollegen zu beschweren. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Angelegenheit zu überprüfen und muss – sofern er die Beschwerde für berechtigt hält – den aufgezeigten Missstand beseitigen.
Auch wenn der Gesetzgeber keinen Anspruch auf Ausstellung eines Zwischenzeugnisses vorgesehen hat, können Beschäftigte ein solches verlangen, wenn ein berechtigtes Interesse daran besteht. Liegt ein Zwischenzeugnis vor, so ist der Arbeitgeber bei der Ausstellung eines Abschlusszeugnisses an dessen Inhalt gebunden.
Vor dem Hintergrund, dass sich in den §§ 84 und 85 BetrVG kaum detaillierte Regelungen über die Anforderungen, den Ablauf sowie die Rechtsfolgen des Beschwerdeverfahrens finden, tauchen in der Praxis immer wieder dieselben Fragen auf. Im folgenden Beitrag finden Sie einen Auszug der häufigsten Fragen.
In der betrieblichen Praxis kommt es erfahrungsgemäß selten vor, dass ein Arbeitgeber eine Beschwerde nach § 85 BetrVG für berechtigt erachtet. Ist der Betriebsrat anderer Meinung und pocht auf die Berechtigung der Beschwerde, kann er gemäß § 85 Abs. 2 BetrVG die Einigungsstelle anrufen, die dann per Spruch rechtsverbindlich über die Berechtigung der Beschwerde entscheidet.
Als Alternative bzw. zusätzliche Option zum individuellen Beschwerdeverfahren können Arbeitnehmer auf das in § 85 BetrVG geregelte kollektive Beschwerdeverfahren zurückgreifen und damit den Betriebsrat mit ins Boot holen.
Verletzt der Arbeitgeber die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen, steht dem Gremium kein allgemeiner, von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG unabhängiger, Unterlassungsanspruch zu. Das geht aus einer Entscheidung des Hessischen LAG hervor.
Seit dem Inkrafttreten des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes 2021 können Betriebsratsgremien ihre Sitzungen auch virtuell abhalten. Hierfür muss der Arbeitgeber den Betriebsrat laut dem LAG München mit der notwendigen Kommunikationstechnik ausstatten, sofern die Anforderungen des § 30 Abs. 2 BetrVG erfüllt sind.