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Allgemein

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Mann diskutiert mit Frau am Laptop
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/Fizkes

Der § 84 BetrVG ist mit „Beschwerderecht“ überschrieben, weil er jedem Arbeitnehmer das Recht einräumt, sich im Betrieb über eine Benachteiligung, ungerechte Behandlung oder sonstige Beeinträchtigung vonseiten des Arbeitgebers, eines Vorgesetzten oder eines Kollegen zu beschweren. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Angelegenheit zu überprüfen und muss – sofern er die Beschwerde für berechtigt hält – den aufgezeigten Missstand beseitigen.

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Richter und Justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus

Auch wenn der Gesetzgeber keinen Anspruch auf Ausstellung eines Zwischenzeug­nisses vorgesehen hat, können Beschäftigte ein solches verlangen, wenn ein berechtigtes Interesse daran besteht. Liegt ein Zwischenzeugnis vor, so ist der Arbeitgeber bei der Ausstellung eines Abschlusszeugnisses an dessen Inhalt gebunden.

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FAQ Würfel
Bild: © Maks_Lab/iStock/Getty-Images-Plus

Vor dem Hintergrund, dass sich in den §§ 84 und 85 BetrVG kaum detaillierte Regelungen über die Anforderungen, den Ablauf sowie die Rechtsfolgen des Beschwerdeverfahrens finden, tauchen in der Praxis immer wieder dieselben Fragen auf. Im folgenden Beitrag finden Sie einen Auszug der häufigsten Fragen.

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Mann in Anzug malt einen unfreundlichen Smiley
Bild: © twinsterphoto/iStock/Getty-Images-Plus

In der betrieblichen Praxis kommt es erfahrungsgemäß selten vor, dass ein Arbeitgeber eine Beschwerde nach § 85 BetrVG für berechtigt erachtet. Ist der Betriebsrat anderer Meinung und pocht auf die Berechtigung der Beschwerde, kann er gemäß § 85 Abs. 2 BetrVG die Einigungsstelle anrufen, die dann per Spruch rechtsverbindlich über die Berechtigung der Beschwerde entscheidet.

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4 Personen sitzen auf einer Couch und halten sich negative Smileys vors Gesicht
Bild: © Rawpixel/iStock/Getty-Images-Plus

Als Alternative bzw. zusätzliche Option zum individuellen Beschwerdeverfahren können Arbeitnehmer auf das in § 85 BetrVG geregelte kollektive Beschwerdever­fahren zurückgreifen und damit den Betriebsrat mit ins Boot holen.

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Waage der Gerechtigkeit
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Verletzt der Arbeitgeber die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen, steht dem Gremium kein allgemeiner, von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG unabhängiger, Unterlassungsanspruch zu. Das geht aus einer Entscheidung des Hessischen LAG hervor.

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Online-Meeting
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Fizkes

Seit dem Inkrafttreten des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes 2021 können Betriebsratsgremien ihre Sitzungen auch virtuell abhalten. Hierfür muss der Arbeitgeber den Betriebsrat laut dem LAG München mit der notwendigen Kommunikationstechnik ausstatten, sofern die Anforderungen des § 30 Abs. 2 BetrVG erfüllt sind.

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Rotes Verkehrsdreieck und Geldscheine
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Macht ein Arbeitgeber die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie für befristet Beschäftigte davon abhängig, dass sie –anders als unbefristet Beschäftigte – am Jahresende noch dem Betrieb angehören, so handelt es sich dabei um eine unzu­lässige Ungleichbehandlung, entschied jüngst das ArbG Stuttgart.

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Arzt schreibt Krankschreibung
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Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) hat einen hohen Beweiswert. Dieser kann laut einem Urteil des BAG erschüttert sein, wenn ein Beschäftigter nach seiner Kündigung Atteste vorlegt, die passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfassen, und er am ersten Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufnimmt.

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Papier in den Händen einer Dame am Schreibtisch
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Arbeitgeber, die im Geschäftsverkehr üblicherweise Firmenpapier mit Briefbögen verwenden, müssen dieses laut dem LAG Berlin-Brandenburg auch bei der Aus­stellung von Arbeitszeugnissen verwenden. Zudem dürfe das Zeugnis nicht den Eindruck erwecken, nur den Entwurf eines Dritten zu übernehmen.

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