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Urteil
28. Mai 2026

Gesamtbetriebsrat hat kein ständiges Zugriffsrecht auf Arbeitszeiterfassung

UTB+
Gesamtbetriebsrat hat kein ständiges Zugriffsrecht auf Arbeitszeiterfassung
Bild: © phattharachai Rattanachaiwong / iStock / Getty Images Plus
Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats ist gesetzlich geregelt. Ein Anspruch auf elektronische Einsicht in personenbezogene Arbeitszeitdaten besteht nur bei entsprechender Zuständigkeit. Fehlt diese, weil die Festlegung der Zugriffsrechte nicht der Mitbestimmung unterliegt, kann ein solcher Anspruch nicht durchgesetzt werden.

Worum geht es?

Die Arbeitgeber, zwei Versicherungsvereine mit mehreren Standorten, nutzten das Zeiterfassungssystem „LOGA Zeitwirtschaft“. Auf Grundlage einer Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) aus dem Jahr 2018 erhielten die örtlichen Betriebsräte elektronische Lesezugriffe auf umfangreiche Arbeitszeitdaten der Beschäftigten. Dazu gehörten insbesondere Arbeitsbeginn und -ende, Abwesenheiten sowie Zeitkontosalden. Zum Streit kam es, als ein Betriebsratsmitglied sensible, insbesondere krankheitsbezogene Daten aus dem System extrahierte und unverschlüsselt speicherte. Die Datenschutzbeauftragte forderte daraufhin den Entzug der Zugriffsrechte für die lokalen Gremien. Die Arbeitgeber setzten dies Anfang 2024 um. Der Gesamtbetriebsrat widersprach und verlangte die Wiederherstellung der Zugriffe unter Verweis auf die GBV. Er hielt die Daten für erforderlich zur Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben. Die Arbeitgeber sahen den Entzug hingegen aus Datenschutzgründen als geboten an. § 80 Abs. 2 BetrVG begründe keinen Anspruch auf einen dauerhaften elektronischen Zugriff.

Daniel Roth
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