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Urteil
28. Mai 2026

Fehlzeiten rechtfertigen keinen Azubi-Rauswurf

UTB+
Fehlzeiten rechtfertigen keinen Azubi-Rauswurf
Bild: ©Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Nicomenijes
Bei minderjährigen Auszubildenden gelten für eine Kündigung erhöhte Anforderungen. Unentschuldigte Fehlzeiten in der Berufsschule rechtfertigen daher in der Regel keine Kündigung ohne vorherige Abmahnung und ohne vorherige pädagogische Einwirkungsversuche.

Worum geht es?

Ein Auszubildender zum Metallbauer stand seit September 2024 in einem befristeten Ausbildungsverhältnis bis zum 31.03.2027. Er fehlte wiederholt unentschuldigt im Betrieb und in der Berufsschule. Auf erste Fehlzeiten reagierte der Arbeitgeber mit einer Abmahnung. Dennoch kam es zu weiteren unentschuldigten Abwesenheiten. Mit Schreiben vom 14.11.2025 kündigte der Arbeitgeber das Ausbildungsverhältnis fristgerecht zum 14.12.2025 wegen wiederholter Fehlzeiten sowie des Nichtführens von Ausbildungsnachweisen. Der Auszubildende erhob hiergegen Klage. Während des laufenden Verfahrens erfuhr der Arbeitgeber von insgesamt 26 Fehlzeiten in der Berufsschule, darunter mehrere unentschuldigte. Daraufhin sprach er zusätzlich eine außerordentliche fristlose Kündigung aus. Der Auszubildende wandte sich gegen beide Kündigungen und rügte insbesondere das Fehlen einer wirksamen Abmahnung sowie eine unzureichende Begründung.

Daniel Roth
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