Worum geht es?
In einem Unternehmen ist es üblich, dass betriebliche Aushänge in deutscher, russischer und türkischer Sprache verfasst sind. Vier Beschäftigte hatten der Arbeitgeberin mitgeteilt, eine Betriebsratswahl in die Wege leiten zu wollen. Zu diesem Zweck luden sie mit einem Schreiben alle Beschäftigten zu einer Versammlung ein. Das ausschließlich in deutscher Sprache verfasste Schreiben wurde an den üblichen Stellen ausgehängt. Bei der Versammlung wurden mehr Stimmzettel als Personen gezählt, sodass die Wahlvorstandsbestellung scheiterte. Die vier Arbeitnehmer beantragten daher beim Arbeitsgericht die Bestellung eines dreiköpfigen Wahlvorstands. Die Arbeitgeberin meinte, dem Antrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Die durchgeführte Betriebsversammlung stelle eine unzulässige Teilversammlung dar. Das Einladungsschreiben hätte zudem ins Russische und Türkische übersetzt werden müssen, da ein Großteil der Beschäftigten nur schlecht Deutsch verstehe.
Das sagt das Gericht
Das Gericht gab dem Antrag des Betriebsrats statt und bestellte einen Wahlvorstand. Wenn der Versuch einer Wahlvorstandsbestellung in der Betriebsversammlung scheitere, weil diese trotz Einladung entweder nicht stattgefunden oder keinen Wahlvorstand gewählt habe, so bestelle das Arbeitsgericht den Wahlvorstand gemäß § 17 Abs. 4 BetrVG auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern. Zu der Versammlung sei auch ordnungsgemäß eingeladen worden. Der Umstand, dass die Einladung nur in deutscher Sprache erfolgt sei, habe der Kenntnisnahme nicht entgegengestanden. Weder das BetrVG noch die Wahlordnung verpflichteten die Einladenden, Einladungsschreiben in andere Sprachen zu übersetzen, auch wenn im Betrieb nicht-deutschsprachige Arbeitnehmer beschäftigt seien.
BAG, Beschluss vom 24.09.2025, Az.: 7 ABR 24/24
Das bedeutet für Sie
Gesetzliche Vorgaben zu Form und Frist der Einladung zu einer Versammlung für die Wahl des Wahlvorstands existieren nicht. Die Einladung muss so bekannt gemacht werden, dass alle Wahlberechtigten die Möglichkeit haben, Ort, Zeit und Zweck der Betriebsversammlung zu erfahren und an ihr teilzunehmen. Hierfür genügte im Ausgangsfall der deutschsprachige Aushang.