Wer eine Zweitwohnung unterhält, kommt laut dem FG Münster nicht automatisch in den Genuss des steuerlichen Privilegs der doppelten Haushaltsführung, wenn die Entfernung zwischen Hauptwohnung und Arbeitsstätte lediglich 30 km beträgt. Darin liege kein hinreichender Grund, um das zweite Domizil als Werbungskosten abzusetzen.