Die Würfel sind gefallen: Das BAG hat das Urteil der Vorinstanz bestätigt, wonach Beschäftigte Anspruch auf Schadenersatz haben, wenn der Arbeitgeber ihnen nicht rechtzeitig Ziele vorgibt, an deren Erreichen eine Bonuszahlung geknüpft ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn eine nachträgliche Zielvorgabe ihre Anreizfunktion nicht mehr erfüllen kann.
Verhandelt ein Arbeitgeber entgegen einer vertraglichen Vereinbarung mit einem Beschäftigten nicht über eine Zielvereinbarung für das Erreichen von Bonuszielen und legt die Ziele stattdessen einseitig fest, so macht er sich laut einem Urteil des BAG schadenersatzpflichtig.