Erreicht der angekündigte Stellenabbau nicht den vom Gesetzgeber geforderten Umfang, um als Betriebsänderung zu gelten, kann der Betriebsrat zwar nicht auf die Beteiligungsrechte gemäß den §§ 111 ff. BetrVG zurückgreifen. Völlig schutzlos sind die betroffenen Beschäftigten dennoch nicht, denn der Arbeitgeber muss im Vorfeld jeder einzelnen Kündigung die hohen Hürden des Anhörungsverfahrens überwinden.
Wer als Arbeitnehmer die Kündigung erhält, hat trotz eines Widerspruchs des Betriebsrats keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung, wenn das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, weil die sechsmonatige Wartezeit noch nicht abgelaufen ist.