Die gesetzliche Unfallversicherung schützt Arbeitnehmer auf dem Arbeitsweg und zurück. Unmittelbar vor Fahrtantritt können vorbereitende Tätigkeiten notwendig sein, z. B. das Reinigen der Autoscheiben, um eine sichere Fahrt zu gewährleisten. Laut dem SG Hamburg können auch solche Nebentätigkeiten unter den Unfallschutz fallen.
Ein Unfall, der sich auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeitsstätte oder auf dem Rückweg ereignet, ist als Wegeunfall vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst. Auf Abwegen besteht zumeist ein Unfallschutz. Wer aufgrund Orientierungslosigkeit infolge Unterzuckerung auf einen Abweg gerät und verunfallt, ist nicht versichert.