Betriebsratswahlen sind stark formalisiert und daher besonders anfällig für Fehler. Eine vollkommen fehlerfreie Wahl ist selten – Schätzungen zufolge sind bis zu 80 % aller Wahlen rechtlich anfechtbar. In der Praxis bleiben jedoch die meisten unbeanstandet, sei es, weil das Ergebnis akzeptiert wird oder Verfahrensfehler unentdeckt bleiben. Dass formale Mängel nicht zwingend die Ungültigkeit der Wahl zur Folge haben, zeigt folgendes Urteil des BAG.
Die Hürden für eine reibungslose Betriebsratswahl sind hoch – vor allem die Wahlordnung birgt Fallstricke. Bereits kleinere formale Fehler können zur Anfechtung und damit zur Unwirksamkeit der Wahl führen. Bereits der bloße Anschein einer möglichen Beobachtung bei der Stimmabgabe kann die Ungültigkeit der Wahl zur Folge haben.
Ein erfreuliches Urteil für alle Wahlvorstände: Laut einem Urteil des BAG führt ein formeller Verstoß gegen die Frist zur Bekanntgabe von Wahlvorschlägen nicht ohne Weiteres zur Anfechtbarkeit und damit Unwirksamkeit der Wahl. Eine Anfechtbarkeit setzt demnach stets voraus, dass der Verstoß geeignet war, das Wahlergebnis zu beeinflussen.