Ein Arbeitgeber darf die Gewährung eines Sonderkündigungsschutzes in einer Betriebsvereinbarung nicht davon abhängig machen, dass Beschäftigte einer für sie nachteiligen Vertragsänderung zustimmen. Lehnt ein Arbeitnehmer eine solche Änderung ab, kann eine darauf gestützte Kündigung nach einem Urteil des LAG Hamm unwirksam sein.