Einen kuriosen Fall hatte unlängst das LAG Hamburg zu entscheiden: Ein trinkfreudiger Bootskapitän empfand seine aufgrund eines Alkoholverbotes „trocken“ verbrachte Freizeit an Bord wie Bereitschaftsdienst und forderte deshalb von der Reederei die rückwirkende Vergütung dieser Zeiten im Umfang von rund 100.000 Euro.
Darf eine Arbeitnehmerin ihren Hund für einen gewissen Zeitraum mit an den Arbeitsplatz bringen, obwohl im Arbeitsvertrag ein ausdrückliches Verbot des Mitbringens von Haustieren in die Betriebsräume verankert ist, so entsteht laut dem LAG Düsseldorf aus dem zeitweisen Dulden des Arbeitgebers keine betriebliche Übung.
Das LAG Köln hat den Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz gestärkt. Der Arbeitgeber sei bereits dann zum Ergreifen von Schutzmaßnahmen verpflichtet, wenn am Arbeitsplatz Rauchgeruch wahrnehmbar sei. Allerdings müsse hierfür der Nachweis erbracht werden, dass am Arbeitsplatz tatsächlich eine Geruchsbelästigung vorgelegen habe.