Wer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Urlaubsabgeltung verlangt, muss etwaige tarifliche Ausschlussfristen einhalten. Nach einer Entscheidung des LAG Baden-Württemberg verfallen verspätet geltend gemachte Ansprüche auch dann, wenn der Arbeitsvertrag eine unwirksame Klausel zur Urlaubsabgeltung enthält.
Urlaub dient Erholungszwecken und ist deshalb zwingend. Demnach dürfen Arbeitnehmer laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) weder auf ihren gesetzlichen Mindesturlaub noch auf die finanzielle Abgeltung desselben verzichten – auch nicht im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs.
Während der Covid-19-Pandemie galt für die Beschäftigten der Pflegebranche eine „einrichtungsbezogene Impfpflicht“. Wer sich nicht impfen lassen wollte, unterlag einem Tätigkeitsverbot und wurde unbezahlt von der Arbeit freigestellt. Für die Zeit der Freistellung stand den Beschäftigten laut dem BAG nur ein anteilig gekürzter Urlaub zu.
Laut einem Urteil des BAG erwerben Arbeitnehmerinnen auch während fortlaufender Beschäftigungsverbote aufgrund von Schwangerschaften Urlaubsansprüche und können vom Arbeitgeber verlangen, den nicht genommenen Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses finanziell abzugelten.
Schwangere Arbeitnehmerinnen erwerben auch im Beschäftigungsverbot einen Urlaubsanspruch. Ein während mehrerer aufeinanderfolgender Schwangerschaften mit festgestellten Beschäftigungsverboten erworbener Urlaubsanspruch bleibt laut einem Urteil des BAG auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.
„Von den Bestimmungen dieses Gesetzes kann nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.“ So steht es im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Vor diesem Hintergrund leuchtet ein, warum das LAG Köln eine Vereinbarung in einem Prozessvergleich als unwirksam erachtet hat, wonach ein Arbeitnehmer auf Urlaub verzichtet.
Laut einer Studie des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung der Hans-Böckler-Stiftung (IMK) hat Kurzarbeit in der Coronakrise über zwei Millionen Jobs gerettet. Laut dem BAG hat ein krankgeschriebener Arbeitnehmer während der Zeit, in der im Betrieb „Kurzarbeit Null“ galt, keinen Urlaubsanspruch erworben.
Wer vor Eintritt in das Rentenalter freiwillig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und seinen Resturlaub bis dahin nicht genommen hat, kann von seinem ehemaligen Arbeitgeber Urlaubsabgeltung verlangen. Das geht aus einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) hervor.
Ein zu Unrecht gekündigter Arbeitnehmer, der während des Kündigungsschutzprozesses einen anderen Job angenommen hat, muss sich laut einem Urteil des BAG für die Zeit des bestehenden Doppelarbeitsverhältnisses den vom neuen Arbeitgeber erhaltenen Urlaub auf Urlaubsansprüche gegen seinen alten Arbeitgeber anrechnen lassen.
Während ihres Urlaubs sind Betriebsratsmitglieder sowohl von ihren Arbeitspflichten als auch von sämtlichen Amtspflichten befreit, die das Betriebsratsmandat mit sich bringt. Verrichtet ein Betriebsratsmitglied im Urlaub dennoch Betriebsratsarbeit, so „opfert“ er laut einem Beschluss des ArbG Cottbus freiwillig einen Urlaubstag.