Während Mutterschutz und Elternzeit verfällt Urlaub nicht automatisch. Das hat das LAG Hamm unlängst bestätigt. Sonderregelungen im Mutterschutzgesetz (MuSchG) und im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ermöglichen es Beschäftigten, nach ihrer Rückkehr nicht genommenen Urlaub aus vorangegangenen Jahren nachzuholen.
Als engagiertes Betriebsratsmitglied wissen Sie, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch in der Regel am 31.03. des Folgejahres automatisch verfällt. Für den Fall einer Langzeiterkrankung kann der Urlaubsanspruch laut einem Urteil des BAG arbeitsvertraglich teilweise über den Übertragungszeitraum hinaus gesichert werden.
Ein Betriebsrat ist mit dem Versuch gescheitert, auf der Grundlage einer Tarifnorm einen Zusatzurlaub für Beschäftigte mit einer über 25-jährigen Betriebszugehörigkeit einzuführen. Laut dem LAG Niedersachsen verschafft die tarifliche Regelung dem Gremium kein entsprechendes erzwingbares Mitbestimmungsrecht.
Wer als Betriebsratsmitglied in seiner Freizeit Betriebsratsarbeit leistet, kann vom Arbeitgeber als Kompensation die bezahlte Freistellung von der Arbeit verlangen. Laut dem BAG muss der Arbeitgeber bei der zeitlichen Festlegung der Arbeitsbefreiung – anders als beim Urlaub – nicht den Wünschen des Betriebsratsmitgliedes folgen.
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„Von den Bestimmungen dieses Gesetzes kann nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.“ So steht es im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Vor diesem Hintergrund leuchtet ein, warum das LAG Köln eine Vereinbarung in einem Prozessvergleich als unwirksam erachtet hat, wonach ein Arbeitnehmer auf Urlaub verzichtet.
Wer vor Eintritt in das Rentenalter freiwillig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und seinen Resturlaub bis dahin nicht genommen hat, kann von seinem ehemaligen Arbeitgeber Urlaubsabgeltung verlangen. Das geht aus einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) hervor.