Veranstaltet der Arbeitgeber eine Abschiedsfeier für einen aus dem Betrieb ausscheidenden Beschäftigten und übernimmt sämtliche Kosten, so fällt laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kein steuerpflichtiger Arbeitslohn beim Ausscheidenden an, sofern es sich bei der Feier um eine betriebliche Veranstaltung handelt.