Stürzt ein Arbeitnehmer während einer nächtlichen Rufbereitschaft im privaten Wohnhaus folgenschwer, so liegt laut einem Urteil des LSG Berlin-Brandenburg regelmäßig kein Arbeitsunfall vor. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz greife erst außerhalb des häuslichen Lebensbereichs.
Rufbereitschaft bedeutet, dass Beschäftigte ihren Aufenthaltsort grundsätzlich frei wählen können und nur im Bedarfsfall zur Arbeit abgerufen werden. Laut dem ArbG Hannover widerspricht die Pflicht, in 30 Minuten am Arbeitsort zu sein, dem Wesen der Rufbereitschaft.
Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn besteht nicht nur bei der Vollarbeit, sondern grundsätzlich auch bei Bereitschaftsdiensten. Keinen Mindestlohn gibt es laut dem LAG Niedersachsen allerdings für Zeiten einer Rufbereitschaft, in der ein Arbeitnehmer faktisch nicht oder kaum (an)gefordert wird.