Den Gewerkschaften ist es gestattet, in Betrieben um Mitglieder zu werben – egal, ob sie in dem Betrieb bereits Mitglieder haben. Ein Anspruch einer Gewerkschaft auf Herausgabe der dienstlichen E-Mail-Adressen der Beschäftigten eines Betriebes besteht laut dem LAG Nürnberg jedoch nicht, auch wenn diese bis zu 40 % im Homeoffice arbeiten.