Die Kündigung per Einwurf-Einschreiben ist immer noch gängige Praxis. Für den Nachweis des Zuganges des Kündigungsschreibens beim Arbeitnehmer benötigt der Arbeitgeber im Streitfall den Auslieferungsbeleg. Der Einlieferungsbeleg mit Sendestatus genügt hierfür nicht, entschied jüngst das LAG Baden-Württemberg.