Wo gehobelt wird, fallen bekanntlich auch Späne – das gilt besonders am Arbeitsplatz, wo es zu Konflikten kommen kann, in denen es auch mal hitzig zugeht und unschöne Worte fallen. Das LAG Düsseldorf entschied kürzlich: Nicht jede unbedachte oder grobe Äußerung gegenüber Vorgesetzten rechtfertigt automatisch eine Kündigung.
Der EuGH hat auf eine Vorlage des BAG bestätigt, dass eine fehlende oder fehlerhafte Massenentlassungsanzeige zur Unwirksamkeit von Kündigungen führen kann. Ohne ordnungsgemäße Anzeige beginnt die 30-tägige Entlassungs-Sperrfrist nicht zu laufen. Eine nachträgliche Korrektur kommt nicht in Betracht.
Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift erst nach Ablauf einer sechsmonatigen Wartezeit. Wird eine Arbeitnehmerin aus einem Leiharbeitsverhältnis in eine Festanstellung übernommen, so wird die Zeit der Leiharbeit laut einem Urteil des Sächsischen LAG bei der Wartezeit nicht berücksichtigt.
Das digitale Einwurf-Einschreiben hat das klassische Einwurf-Einschreiben abgelöst. Der Zustellnachweis erfolgt nicht mehr manuell, sondern digital. Laut dem LAG Hamburg ist durch diese Modernisierung die Beweiskraft des Einwurf-Einschreibens verloren gegangen – einen Anscheinsbeweis für die Zustellung erbringt es demnach nicht mehr.
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) stellt im Zuge eines Personalabbaus eine Hürde für Arbeitgeber dar. Entscheidend für seine Anwendung ist laut einem Urteil des LAG Berlin-Brandenburg die Zahl der regelmäßig Beschäftigten zum Zeitpunkt der unternehmerischen Entscheidung und nicht die Belegschaftsstärke zum Kündigungszeitpunkt.
Der Kündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern ist besonders stark ausgeprägt. So darf laut dem LAG Hannover eine außerordentliche Änderungskündigung gegenüber einem Betriebsratsmitglied nicht vor der Rechtskraft einer gerichtlichen Zustimmungsersetzung ausgesprochen werden, ansonsten ist die Kündigung unwirksam.
Steht eine Kündigung im Raum, scheuen manche Arbeitgeber nicht davor zurück, die gesamte Belegschaft systematisch zu befragen, um belastende Informationen zu sammeln. Ein Urteil des LAG Niedersachsen zeigt, unter welchen Voraussetzungen eine solche Mitarbeiterbefragung zulässig sein kann.
Aufgrund ihrer Funktion als leitende Angestellte können sich amtierende Geschäftsführer im Falle einer Kündigung nicht auf das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) berufen. Anders sieht es aus, wenn sie zum Zeitpunkt der Kündigung ihr Amt nicht mehr ausüben. Dann gelten sie laut dem hessischen LAG als reguläre Arbeitnehmer, für die das KSchG gilt.
Statt wie mit dem Arbeitgeber besprochen drei Tage auf Firmenkosten bei den Betriebsrätetagen in Bonn zu verbringen, reiste ein Betriebsratsvorsitzender vorzeitig ab, um in Düsseldorf private Angelegenheiten zu erledigen. Nicht nur für den Arbeitgeber ein Grund, den Vorsitzenden rauszuwerfen, sondern auch für das LAG Niedersachsen.