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Interessenausgleich

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Verhandlungen mit dem Arbeitgeber erfolgreich gestalten: So geht’s!
Bild: © YurolaitsAlbert/iStock/Getty Images Plus

Eines vorweg: Auch wenn ein Stellenabbau des Arbeitgebers aufgrund des geplanten Umfanges der „Mitbestimmung“ des Betriebsrats unterliegt, kann das Gremium Kündigungen durch den Arbeitgeber letztlich nicht verhindern. Vor diesem Hintergrund besteht die Aufgabe des Betriebsrats in erster Linie darin, dafür zu sorgen, dass der Stellenabbau für die betroffenen Beschäftigten möglichst schonend erfolgt. Hierfür stehen ihm der Interessenausgleich und der Sozialplan zur Verfügung.

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Kein Unterlassungsanspruch bei Betriebsänderungen
Bild: © Bulat Silvia/iStock/Getty Images Plus
Kein Unterlassungsanspruch bei Betriebsänderungen

Will der Arbeitgeber eine Betriebsänderung durchführen, muss er den Betriebsrat zuvor unterrichten und die geplante Umstrukturierung mit ihm beraten. Zur Sicherung dieser Beteiligungsrechte steht dem Betriebsrat laut einem Beschluss des LAG Nürnberg kein im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbarer Unterlassungsanspruch zu.

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Figuren mit rotem Zettel in der Hand
Bild: © geopaul/iStock/Getty-Images-Plus

Will der Arbeitgeber Stellen abbauen, muss er zunächst den Betriebsrat über sein Vorhaben informieren und um dessen Stellungnahme ersuchen, die er seiner Massenentlassungsanzeige beizufügen hat. Laut einem Beschluss des BAG kann der Betriebsrat auch im Rahmen eines Interessenausgleichs Stellung beziehen.

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Alles Wichtige zum Interessen­ausgleich und Sozialplan
Bild: © marchmeena29/iStock/Getty Images Plus

In nur 30 Minuten erfahren Sie, welche rechtlichen Vorgaben es hierfür gibt und wie der Betriebsrat mitbestimmen kann.

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