Wer aufgrund der weiten Entfernung vom Wohnort zum Arbeitsort eine Zweitwohnung unterhält, kann dafür bis zu 1.000 Euro im Monat von der Steuer absetzen. Zusätzliche Kosten, z. B. für einen Pkw-Stellplatz, werden bislang nicht berücksichtigt. Das könnte sich nun ändern: Laut einem Urteil des BFH sind Stellplatzkosten zusätzlich absetzbar.
Wer eine Zweitwohnung unterhält, kommt laut dem FG Münster nicht automatisch in den Genuss des steuerlichen Privilegs der doppelten Haushaltsführung, wenn die Entfernung zwischen Hauptwohnung und Arbeitsstätte lediglich 30 km beträgt. Darin liege kein hinreichender Grund, um das zweite Domizil als Werbungskosten abzusetzen.