Die Freie Universität Berlin muss eine Abmahnung gegenüber einem ver.di-Mitglied aus der Personalakte entfernen. Das Gewerkschaftsmitglied hatte der Uni vorgeworfen, sich tarifwidrig und antidemokratisch zu verhalten und so den Aufstieg der AfD zu befördern. Die daraufhin erteilte Abmahnung war laut dem LAG Berlin-Brandenburg unwirksam.
Klare Ansage des BAG in Sachen Tarifeinheit: Im Fall kollidierender Tarifverträge verdrängt der Mehrheitstarifvertrag den Minderheitstarifvertrag automatisch – ohne gesondertes gerichtliches Verfahren. Für Gewerkschaften wie die GDL (Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer) bedeutet die Entscheidung einen herben Rückschlag.
Ein klares Signal gegen gewerkschaftsfeindliches Verhalten: Das ArbG Dortmund hat entschieden, dass ein gegen einen ver.di-Gewerkschaftssekretär gerichtete Hausverbot unrechtmäßig war. Der Versuch des Unternehmens, gewerkschaftliche Aktivitäten durch ein Zutrittsverbot zu unterbinden, ist damit gescheitert.
Ein Unternehmen muss einer Gewerkschaft nicht die dienstlichen E-Mail-Adressen seiner Beschäftigten zum Zweck der Mitgliederwerbung mitteilen. Ein solches Verlangen kann laut einem aktuellen Urteil des BAG nicht auf die grundgesetzlich geschützte Koalitionsbetätigungsfreiheit gestützt werden.
Wird in einem Betrieb gestreikt, so ist es dem Arbeitgeber gesetzlich verboten, die streikenden Beschäftigten durch den Einsatz von Leiharbeitnehmern zu ersetzen. Laut einem Urteil des ArbG Köln kann die streikführende Gewerkschaft in einem solchen Fall grundsätzlich einen Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitgeber geltend machen.
Den Gewerkschaften ist es gestattet, in Betrieben um Mitglieder zu werben – egal, ob sie in dem Betrieb bereits Mitglieder haben. Ein Anspruch einer Gewerkschaft auf Herausgabe der dienstlichen E-Mail-Adressen der Beschäftigten eines Betriebes besteht laut dem LAG Nürnberg jedoch nicht, auch wenn diese bis zu 40 % im Homeoffice arbeiten.