Geschlechterdiskriminierung bei McDonald’s: Weil ihr eine Kollegin den Zugang zur Frauenumkleide verwehrt hatte, verklagte eine transidente Arbeitnehmerin ihren Arbeitgeber auf Zahlung einer Entschädigung wegen Geschlechterdiskriminierung. Vor Gericht einigten sich die Parteien schließlich auf einen Vergleich.
Pocht eine potenzielle Kundin darauf, nicht von einer Frau, sondern von einem männlichen Berater betreut werden, so ist der Arbeitgeber dazu aufgerufen, die Arbeitnehmerin aufgrund der ihm aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) obliegenden Schutzpflichten vor einer solchen Diskriminierung zu schützen.
Wer versucht, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) systematisch und zielgerichtet auszunutzen, um aufgrund vermeintlicher Diskriminierungen Entschädigungszahlungen abzukassieren, handelt rechtsmissbräuchlich und geht am Ende leer aus, entschied das LAG Hamm im Falle eines besonders dreisten AGG-Hoppers.