Über die Einführung mobiler Arbeit kann ein Unternehmen frei entscheiden. Da es sich um eine teilmitbestimmte Angelegenheit handelt, kann der Arbeitgeber laut dem LAG Düsseldorf die Mitbestimmungsebene und damit den zuständigen Betriebsrat bestimmen.
In global agierenden Konzernen ist nicht immer auf den ersten Blick klar, ob der Konzernbetriebsrat, ein Gesamtbetriebsrat oder ein örtlicher Betriebsrat für die Behandlung einer Angelegenheit zuständig ist. Bei unternehmensübergreifenden Compliance-Maßnahmen ist laut dem LAG Köln der Konzernbetriebsrat zuständig.