Die Anweisung des Arbeitgebers gegenüber der Belegschaft, keine Arbeitsbekleidung mit firmenfremdem Logo zu tragen, betrifft nicht das Ordnungsverhalten der Beschäftigten und unterliegt deshalb nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats. Das geht aus einer Entscheidung des ArbG Suhl hervor.