Wer eine Steuerschuld gegenüber dem Finanzamt nicht rechtzeitig begleicht, muss für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 Prozent des rückständigen Steuerbetrages als Säumniszuschlag bezahlen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat unlängst bestätigt, dass die Höhe des Säumniszuschlages verfassungsgemäß ist.
Wer als Arbeitnehmer von seinem Chef einen sehr hohen Geldbetrag ausbezahlt bekommt, kann diesen laut einem Urteil des FG Köln nicht als steuerfreies Trinkgeld in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Sehr hohe Beträge seien regelmäßig keine steuerfreien Trinkgelder.